Jobticket

06.12.2018

Ab 01.01.2019 sind Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder steuerfrei gestellt (Jobticket). Dies wurde jetzt mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen. Eine ähnliche Steuerbefreiung gab es bereits früher, sie war jedoch im Rahmen der Umsetzung von Einsparvorschlägen ab 2004 entfallen.

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt geleistet werden, sind steuerfrei (§ 3 Nummer 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. 

Die Steuerbegünstigung giltauch für private Fahrtenim öffentlichen Personennahverkehr, das heißt, das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit genutzt werden. 

Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxisist hingegen ausgeschlossen. 

Die Steuerfreiheit gilt nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung wäre steuerschädlich.

Die steuerfreien Leistungen mindern den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschaleabziehbaren Betrag (0,30 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag). Dadurch soll eine Überbegünstigung gegenüber denjenigen verhindert werden, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

Das Gesetz wird nach Unterzeichnung des durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in weiten Teilen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.