BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

12.09.2018

Beschluss vom 25.4.2018 IX B 21/18

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd €.

Der BFH hat in einem aktuellen Verfahren dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.

 

Ursprünglicher Artikel vom 20.09.2016:

Während deutsche Sparer sich am Anlagemarkt mit einer anhaltenden Niedrigzinsphase konfrontiert sehen und mittlerweile gar das Tabu der Negativzinsen bei bestimmten Anlagebeträgen durchbrochen wurde, profitieren Kreditnehmer von niedrigen EZB-Leitzinsen, die durch die Hausbanken zumeist an die Kunden weitergegeben werden.

Demgegenüber hat sich der Satz zur Verzinsung von Steuersachverhalten seit seiner Einführung 1961 nicht verändert. Mit der anhaltenden Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt, stellt sich die Frage der Angemessenheit der 6 %igen Verzinsung für den Fiskus.
Die Möglichkeit einer typisierenden, individuelle Merkmale des Steuerpflichtigen ausblendenden Verzinsung ist grundsätzlich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt. Enge Grenzen werden dem Gesetzgeber aber im selben Schritt in der Auswahl seines „typischen Steuerpflichtigen“ gesetzt: hier muss der Orientierungspunkt realitätsgerecht gewählt werden. Der Zinsnachteil darf letztlich den Vorteil des Steuerpflichtigen durch eine mögliche Aussetzung oder nicht fristgerechte Zahlung einer Steuerverbindlichkeit nicht überwiegen. Vergleichsmaßstab sind hierbei die Konditionen auf dem Anlage- und Kreditmarkt. Mit nachvollziehbaren Argumenten wird auf einen Unternehmer (vor allem nach Außenprüfungen) als typischen Fall von Verzinsungstatbeständen verwiesen. Wählt man als Orientierungspunkt für den Kreditmarkt die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank vom 31.08.2016, so könnte der Zinssatz nach § 238 AO nach einem Vergleich mit dem Effektivzinssatz vom Juli 2016 i. H. v. 2,66 % unter die Definition des „Zinswuchers“ fallen, der bei einer relativen Zinsdifferenz von 100 % einsetzt. Erzielbare Zinsen auf dem Anlagemarkt tendieren dagegen zum Leidwesen der Sparer gen 0 %. In der Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO ist nunmehr ein Verstoß gegen das Übermaßverbot zu vermuten Ein möglicher Vorteil durch eine verspätete Zahlung von Steuerverbindlichkeiten ist demnach auf Seiten des Steuerpflichtigen nicht mehr feststellbar. Für die Finanzverwaltung ergibt sich auf der anderen Seite das Problem, dass Steuerforderungen des Steuerpflichtigen ebenso der Verzinsung nach § 238 AO unterliegen.

Aktuell ist zur Angemessenheit des Zinssatzes nach § 238 AO ein Verfahren vor dem Finanzgericht Münster anhängig, das erstmals auch aktuelle Zinszeiträume betrifft. Das vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfahren richtet sich gegen eine Zinsfestsetzung bis einschließlich Januar 2016. Unter Verweis auf das Verfahren (Az.: 10 K 2472/16 E) kann gegen die Festsetzung Einspruch und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Allerdings ist zu erwähnen, dass selbst bei einem positiven Verfahrensgang der weitere Instanzenzug abzuwarten ist. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung (IX 31/13; IX R 5/14) eine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes nach § 238 AO bis einschließlich November 2011 abgelehnt. Für spätere Zeiträume hatten Finanzgerichte analog die Angemessenheit des gesetzlichen Zinses festgestellt (so z.B. FG Düsseldorf, 16-K-2976/14-AO für den Zeitraum bis Juli 2013; FG SA, 3-V-401/16 für Zeiträume ab 2014). Die Entscheidung darüber, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr so einschneidend geändert haben, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, seine Zinssätze an die Gegebenheiten anzupassen, bleibt so zunächst dem FG Münster überlassen. Initiativen des Gesetzgebers den Zinssatz zu überprüfen sind derzeit nicht absehbar. In der Argumentation des Bundesfinanzministeriums wird auf den Vergleichsmaßstab eines ungesicherten Darlehens verwiesen, dessen Zinssätze die derzeitige Regelung auch bei der anhaltenden Niedrigzinsphase decken würden.

Für übermäßig lange Verzinsungszeiträume, die nicht durch Verschulden des Steuerpflichtigen entstanden sind, kommt darüber hinaus ein Billigkeitserlassantrag für die Zinsen in Frage. Insbesondere für Zeiträume ab November 2011 sollte deshalb bei Zinsfestsetzungen die Möglichkeit eines Einspruchs in Betracht gezogen werden.