Regelungen zur Umsatzbesteuerung der Bauleistungen

21.11.2014

Unter anderem als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22. August 2013 und der dadurch entstandenen Unsicherheiten bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen hat der Bundesrat dem sogenannten Kroatien-Gesetz zugestimmt und damit den Weg für eine Neuregelung der Bauleistungen freigemacht. Die Neuregelung wird ab Oktober 2014 gelten. Daraus ergibt sich, dass die Rechtslage vor dem BFH-Urteil vom 22. August 2013 wieder hergestellt wird. Hierzu haben Sie auch die Sonderausgabe 1/2014 zum Blitzlicht Rundschreiben September 2014 erhalten.

Wir wollen Ihnen hiermit noch einmal einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen samt den bisherigen Regelungen zur Verfügung stellen:


Für Bauleistungen bis zum 14.02.2014 (Tag der Veröffentlichung der Entscheidung im Rahmen eines BMF Schreibens) galt die gesetzliche Grundlage, dass eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorliegt, wenn der empfangene Unternehmer seinerseits nachhaltig Bauleistungen ausführt. In der Vergangenheit wurde dies vielfach durch die Freistellungsbescheinigung dokumentiert. Die Regelung wurde zwar durch die BFH Entscheidung revidiert, die Finanzverwaltung hat jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung/ Vereinfachungsregelung aufgestellt, wonach eine einvernehmlicher Beibehaltung der alten Rechtslage erfolgen kann. Besteht zwischen den Beteiligten keine Einigkeit hinsichtlich der Beibehaltung an der alten Rechtslage, sind mehrere Möglichkeiten der Rechnungs- und Vorsteuerberichtigung möglich. Bei Bedarf sollten sich hierzu bei uns melden.


Für Bauleistungen nach dem 15.02.2014 wurde die gesetzliche Grundlage durch die BFH Rechtsprechung eingeschränkt. Demnach ist der Leistungsempfänger von Bauleistungen nur dann Steuerschuldner nach § 13b UStG, wenn er die für ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Auf einen Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen am Gesamtumsatz kommt es nicht mehr an. Der BFH stellte zudem fest, dass Bauträger generell nicht unter die Regelung fallen, da sie selbst keine eigenen Bauleistungen, sondern lediglich Grundstückslieferungen erbringen. Aus der Rechtsprechung des BFH ergab sich auch, dass ein Leistungsempfänger dann nicht Steuerschuldner einer Bauleistung sein kann, wenn die empfangene Bauleistung für seinen Privatbereich erfolgte.


Für Bauleistungen nach dem 01.10.2014 ergibt sich nunmehr durch die gesetzliche Neuregelung, dass der Leistungsempfänger immer dann Steuerschuldner einer Bauleistung ist, wenn er Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Somit ist der Leistungsempfänger wieder Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet. Alleiniges Merkmal ist nunmehr, wie bereits für Umsätze bis zum 14.02.2014, seine Eigenschaft als Bauleistender oder nicht. Von dieser Eigenschaft ist auszugehen, wenn im das zuständige Finanzamt eine gültige Bescheinigung hierüber ausstellt. Diese für einen Zeitraum von drei Jahren gültige Bescheinigung haben wir als Anlage beigefügt und würden diese im Einzelfall für Sie beantragen. Zudem wird die in der entsprechenden Verwaltungsauffassung enthaltene Nichtbeanstandungsregelung nun in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG n. F. gesetzlich verankert. Aus diesen Regelungen ergibt sich nunmehr auch, dass ein Bauleistender auch dann wieder Steuerschuldner einer an ihn erbrachten Bauleistung wird, wenn diese für seinen privaten Bereich erfolgt.


Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Kanzlei Warken & Partner gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 Warken & Partner
Partnerschaftsgesellschaft mbB

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