Regelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren

21.11.2014

Sie haben in den letzten Wochen von Ihren Banken wahrscheinlich bereits zahlreiche Informationen (Info-Briefe oder Kontoauszugshinweise) zum Kirchensteuerabzugsverfahren für Kapitalerträge ab dem 01.01.2015 erhalten.
Bisher durften Banken die Kirchensteuer für Kapitalerträge nur dann einbehalten und abführen, wenn ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen vorlag.

Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird ein automatisierter Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtend, bei dem die Kreditinstitute, die Religionszugehörigkeit der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln müssen. Bei Kirchensteuerpflicht des Empfängers ist die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Dieses Kirchensteuerabzugsverfahren betrifft aber nicht nur Banken, sondern auch alle ausschüttenden Gesellschaften, wie Kapitalgesellschaften.

Auch Kapitalgesellschaften müssen zwingend die Religionszugehörigkeit Ihrer Gesellschafter durch automatisierten Datenabruf beim BZSt ermitteln. Das gilt selbst dann, wenn es sich um eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft handelt oder die Religionszugehörigkeit aller Gesellschafter bereits bekannt ist. Der Abruf hat auch unabhängig davon zu erfolgen, ob überhaupt eine Gewinnausschüttung durchgeführt werden soll.

Gesellschaften haften für die Abführung der Kirchensteuer Ihrer Gesellschafter.

Der Datenabruf (sog. Regelabfrage) ist jährlich (erstmals 2014) vom 01.09.-31.10. durchzuführen. Für 2014 wurde eine Verlängerung bis zum 31.11.2014 gewährt.

So gehen Sie vor:
Zunächst müssen Sie schnellstmöglich Ihre Gesellschafter über die bevorstehende Datenabfrage und deren Widerspruchsrecht (sog. Sperrvermerk) informieren. Der Widerspruch muss auf amtlichen Vordruck bis zum 30.06. des Jahres beim BZSt eingegangen sein. Dann kann keine Kirchensteuer einbehalten werden und der Gesellschafter wird zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Die Datenabfrage seitens der Gesellschaft beim BZSt ist trotzdem durchzuführen.

Für den Datenabruf benötigen Sie Steueridentifikationsnummer und Geburtsdaten der Gesellschafter, die Sie bei selber Gelegenheit erfragen sollten, sofern diese noch nicht vorliegen.

Zur Abfrage der Religionszugehörigkeit müssen Sie sich beim BZSt (www.bzst.de) registrieren und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erwerben. Die Registrierung kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Handeln Sie daher bitte bereits jetzt.
Ein bestehendes BOP-Zertifikat oder ELSTER-Zertifikat kann verwendet werden.
Nach erfolgter Registrierung muss zusätzlich im BZStOnline-Portal die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragt werden. Sie erhalten dann Ihre Verfahrenskennung.

Anschließend führen Sie im Zeitraum vom 01.09.-31.10. bzw. für 2014 bis zum 31.11. die Abfrage durch und verwenden die erhaltenen Merkmale bei Kapitalertragsteueranmeldungen für Gewinnausschüttungen ab dem Folgejahr.

So können wir Sie unterstützen:

Bei Bedarf stellen wir Ihnen gern Musterschreiben für die Information Ihrer Gesellschafter zu Verfügung.

Leider ist es rechtlich nicht möglich, für Sie die Registrierung beim BZSt und zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu übernehmen. Wir geben Ihnen bei Bedarf aber gern Hilfestellung.
Wir können allerdings für Sie den automatisierten Datenabruf durchführen, wenn Sie uns Ihre Verfahrenskennung, die Steueridentifikationsnummern und die Geburtsdaten der Gesellschafter zur Verfügung stellen.

Sollte es in Ihrer Gesellschaft unterjährig einen Gesellschafterwechsel geben, informieren wir Sie gern über die so genannte Anlassabfrage, die dann durchgeführt werden muss.

Wie bereits bisher, erledigen wir für Sie bei Gewinnausschüttungen die Kapitalertragsteueranmeldungen fristgerecht unter Berücksichtigung der abgefragten Kirchensteuermerkmale.

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Warken & Partner
Partnerschaftsgesellschaft mbB
www.warken-partner.de