Pauschalsteuer für Geschenke

27.09.2017

Macht ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Geschenke und übernimmt er für sie deren Steuer pauschal i. H. von 30 %, so ist die von ihm gezahlte Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn entweder das Geschenk mehr als 35 € wert ist oder wenn es zusammen mit der Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreitet.

Hinweise:
Der BFH folgt in seinen jüngsten Entscheidungen der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Pauschalsteuer genauso wie das Geschenk behandelt. Relevant ist das Urteil nicht nur dann, wenn bereits der Wert des Geschenks über 35 € liegt, sondern auch dann, wenn die Abzugsgrenze von 35 € erst aufgrund der Pauschalversteuerung überschritten wird: Beträgt der Wert des Geschenks 30 € und übernimmt der Unternehmer 30 % Pauschalsteuer, ergibt sich ein Wert von 39 €, so dass weder das Geschenk noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Pauschalsteuer von 30 % erhöht sich noch um den Solidaritätszuschlag und ggf. auch um die Kirchensteuer, so dass auch diese Erhöhungen berücksichtigt werden müssen.

In der Sache sieht dies das Bundesfinanzministerium genauso. Allerdings hat es inzwischen mitgeteilt, dass seitens der Finanzverwaltung zur Ermittlung der 35 €-Grenze für den Betriebsausgabenabzug aus Vereinfachungsgründen weiterhin allein auf den Geschenkwert abzustellen ist, die Pauschalsteuer also nicht hinzugerechnet wird.