Pauschalsteuer bei Geschenken

12.08.2015

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Stellung genommen.

Hintergrund:Arbeitgeber können für bestimmte Sachzuwendungen die Steuer für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Sie entrichten dann eine pauschale Einkommensteuer von 30 % zzgl. Kirchensteuer auf den Wert der Zuwendung. Eine derartige Pauschalsteuer kommt zum einen bei Geschenken an Geschäftsfreunde oder bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden, in Betracht. Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht übrigens nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber bzw. Unternehmer gegen eine Pauschalierung, muss der Zuwendungsempfänger die Zuwendung versteuern.

Wichtige Aussagen des BMF:

  • Pauschalierbar sind nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen. Nicht pauschaliert werden können Zuwendungen, die der Gesellschafter einer GmbH aus privaten Mitteln an die Arbeitnehmer der GmbH erbringt.
  • Die Zuwendung muss beim Empfänger grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig sein. Eine Pauschalsteuer ist daher nicht möglich, wenn der Empfänger in Deutschland gar nicht steuerpflichtig ist.
  • Die Bewirtung eines Geschäftsfreundes führt nicht zu einer Pauschalsteuer, es sei denn, sie ist Teil einer sog. Incentive-Reise oder einer Repräsentationsveranstaltung, wie einem Golfturnier. Für Streuwerbeartikel mit einem Wert von bis zu 10 € (z. B. Kalender und Kugelschreiber mit Werbeaufdruck) muss ebenfalls keine Pauschalsteuer entrichtet werden.