Definition der Erstausbildung

04.03.2015

Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde nunmehr der Begriff der Erstausbildung näher definiert.

 

Hintergrund:
Aufwendungen für eine Ausbildung oder für ein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung/Studium) abgeschlossen hat oder die Berufsausbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Was unter einer erstmaligen Berufsausbildung zu verstehen ist, war nicht näher definiert und führte häufig zu Streit. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) von Anfang 2013 erschwerte zusätzlich die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung. Nach der ab 2015 geltenden Neuregelung ist eine Erstausbildung eine „geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung“. „Vollzeit“ heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Zum anderen muss die Ausbildung abgeschlossen werden. Ein Abschluss erfolgt in der Regel durch eine bestandene Abschlussprüfung. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Keine erste Berufsausbildung sind beispielsweise Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

 

 

Hinweis:
Nach wie vor ist zu der Frage, ob die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind, ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Sie sollten daher die Kosten für die Erstausbildung/das Erststudium trotz entgegenstehender Gesetzeslage weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen. Derzeit ist ein Abzug der Kosten nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Betrag von 6.000 € möglich.