Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen

06.01.2021

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

 

  • direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden
     
  • direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020)
     
  • indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt
     
  • über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020)

Laut aktuellen Hinweisen der Steuerberaterkammer Hessen.