Begrenzung der Mietkosten bei doppelter Haushaltsführung

25.07.2017

Die gesetzliche Begrenzung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 € pro Monat gilt nur für die Miete der Zweitwohnung, nicht aber für deren Einrichtung. Diese Kosten sind unbeschränkt abziehbar, soweit sie angemessen sind. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich in erster Instanz entschieden.

Die gesetzliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs gilt nur für die Miete und die Betriebskosten, nicht aber für die Einrichtung der Zweitwohnung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, die von „Unterkunftskosten“ spricht. Dieser Begriff umfasst nach Auffassung der Richter nicht die Einrichtung.

Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Kosten für die Einrichtung ebenso wie die eigentliche Miete (inklusive Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Garagenmiete, Gartennutzung) nur bis zum Höchstbetrag von monatlich 1.000 € anerkennen will. Eine endgültige Entscheidung in der Sache steht noch aus, die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Betroffene sollten daher – neben der Miete – auch alle anderen Aufwendungen für die Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Sofern diese nicht anerkannt werden, sollten sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.