Änderungen Nachweisgesetz - Neuerungen für Arbeitgeber

10.10.2022

Der Gesetzgeber hat aufgrund der europäischen „Arbeitsbedingungen-Richtlinie“ umfangreiche Neuerungen im sog. Nachweisgesetz (NachwG) beschlossen - die aufgrund möglicher Geldbußen von bis zu 2.000 EUR je Verstoß gerade für Arbeitgeber von besonderer Bedeutung sind.

Zum 1. August 2022 werden die bereits bestehenden Nachweispflichten erweitert und ergänzt, andererseits weitere Mindestanforderungen an bestimmte Arbeitsbedingungen festgelegt.

Folgende Punkte müssen künftig in Arbeitsverträgen schriftlich niedergelegt werden:

  • Vertragsparteien
  • Beginn
  • Befristungsdauer
  • Arbeitsort - ggf. freie Wahl des Arbeitsortes muss aus Arbeitsvertrag hervorgehen
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Dauer der Probezeit
  • Vergütung - Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Entgelts sind jeweils getrennt anzugeben; darunter fallen auch Überstunden, Zuschläge, Zulagen und der regelmäßige Zeitpunkt der Vergütung.
  • Arbeitszeit – anzugeben sind der Arbeitszeit auch die Ruhepausen, Ruhezeiten und ggf. die Ausgestaltung des Schichtarbeitssystem
  • Abrufarbeit - Konkrete Ausgestaltung der Abrufarbeit muss definiert werden
  • Überstunden – Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen Überstunden angeordnet werden können
  • Urlaubansprüche
  • Fortbildung - Regelung etwaiger Ansprüche auf Fortbildung
  • Betriebliche Altersversorgung - nähere Angaben zum Versorgungsträger gefordert, wenn eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wird
  • Kündigung - Nennung der Kündigungsfristen und das einzuhaltende Verfahren aus Sicht von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und Angabe der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. 
  • Kollektive Regelungen - Hinweise auf anwendbare Tarifverträge und ggf. Dienst-/Betriebsvereinbarungen, auch bei kirchlichen Arbeitgebern

Bitte beachten Sie auch, dass Arbeitnehmer, die bei Ihnen bereits beschäftigt sind einen Anspruch auf Übergabe einer schriftlichen Zusammenstellung der in oben genannten Angaben haben. Sofern ein Arbeitnehmer Sie dazu auffordert, haben Sie die Angaben schriftlich, d.h. versehen mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift, an den Arbeitnehmer innerhalb von einer Woche ab Aufforderung vorzulegen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.